1. Allgemeines
(1) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers der Leistung (nachfolgend: „Auftraggeber“) finden keine Anwendung, auch wenn ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprochen wurde. Die vorliegenden AGB gelten auch dann, wenn der Entsorgungsauftrag in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos ausgeführt wird.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen der Firma Klaus Breidbach Containerdienst & Transportunternehmen, Inhaber Marco Castell, (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages getroffen werden, sind in der jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarung und in diesen AGB niedergelegt. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn diese schriftlich vom Auftragnehmer bestätigt wurden. Ergänzend gelten – soweit durch diese AGB nichts anderes geregelt wird – die gesetzlichen Regeln.
(3) Die vorliegenden AGB gelten für alle gegenwärtigen und ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis auch für künftige Angebote, Lieferungen und Leistungen an den Auftraggeber, soweit dieser ein Unternehmer (§14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist und dieser bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2. Angebot/Vertragsschluss
(1) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist für den Auftraggeber enthalten. Aufträge des Auftraggebers kann der Auftragnehmer innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang annehmen.
(2) Für Umfang und Inhalt des Vertragsverhältnisses sind die Angaben im Angebot des Auftragnehmers maßgeblich.
(3) Der Vertrag wird zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossen. Er kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. In Einzelfällen kann abweichend zu Ziffer 1 Abs. 1 dieser AGB eine abweichende Abrede getroffen werden bzw. die Geltung abweichender Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Die Beweislast für den Inhalt der abweichenden Regelung sowie die richtige und vollständige Übermittlung trägt, wer sich darauf beruft.
(4) Wenn für die Durchführung des Auftrages nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) eine Transportgenehmigung bzw. ein gültiges Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb vorgeschrieben ist, so werden diese Dokumente dem Auftraggeber auf dessen Verlangen durch den Auftragnehmer vorgelegt.
3. Begriff des Containers
(1) Ein Container im Sinne dieser AGB ist ein Behälter, der von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können. Er ist daher geeignet, den vom Auftraggeber bei Vertragsschluss näher beschriebenen Abfall aufzunehmen und auf verschiedenen Trägerfahrzeugen oder Chassis befördert und mit dem in ihm befindlichen Beförderungsgut auf- und abgeladen zu werden.
(2) Soll der Container weitere Qualifikationen vorweisen, bspw. Kran- oder stapelbar sein, ist dies vom Auftraggeber bei Vertragsschluss gesondert anzugeben.
4. Vertragsgegenstand
(1) Der Vertrag umfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers zu einer vereinbarten oder vom Auftragnehmer bestimmten Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage, Sammelstelle oder dergleichen). Soweit keine andere Vereinbarung vorliegt, obliegt dem Auftragnehmer die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle. Ist die Abladestelle vom Auftraggeber bestimmt und erweist sie sich zur Aufnahme des beförderten Gutes als ungeeignet, so bestimmen sich Rechte und Pflichten des Auftragnehmers nach § 419 HGB.
(2) Der Vertrag beinhaltet die Entsorgung, Verwertung oder den Ankauf von Materialien.
(3) Der Vertrag kann die Anmietung eines Fahrzeuges mit Personal für Besorgungsfahrten (Be-/ Entsorgung von Baustellen) umfassen.
(4) Der Vertrag kann den Transport von Baustelleneinrichtungen und/oder Fahrzeugen beinhalten.
(5) Der Vertrag kann die reine Speditionstätigkeit beinhalten.
5. Zeitliche Abwicklung der Aufträge
(1) Bei vereinbarten An- und Abfuhrintervallen wird der Auftragnehmer im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten und seiner Fahrzeugdisposition die Bereitstellung/Abholung des Containers innerhalb der vereinbarten Intervalle durchführen.
(2) Die Haftung für eine nicht rechtzeitige Gestellung ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Streik und sonstigen Ereignissen, die der Auftragnehmer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Gestellung ist die Haftung des Auftragnehmers begrenzt auf die 3-fache Vergütung. Diese Begrenzung entfällt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
6. Zufahrten und Aufstellplatz bzw. Lade- und Abladestelle
(1) Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz für die zur Auftragsdurch-führung erforderlichen LKW befahrbar sind. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer geeigneter Weise für das Befahren mit schweren LKW vorbereitet ist und die Abholung ohne Behinderung, Verwechslung oder Gefährdung von Personen und Material mit dem erforderlichen Gerät erfolgen kann. Der Auftraggeber übernimmt die Haftung für alle sich daraus ergebenden Schäden und zwar für die gesamte Dauer des Auftrages. Er haftet für alle Schäden und Verlust und stellt den Auftragnehmer auch von Haftungsansprüchen aus Unfällen und Schäden frei, die im Zusammenhang mit den abgestellten Containern entstehen (bspw. unbefugter Aufenthalt, unachtsame Bedienung, unsachgemäße Befüllung, Absicherung etc.).
(2) Dem Auftraggeber obliegt die Einholung behördlicher Genehmigungen und Erlaubnisse zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche (bspw. öffentliche Straßen, Wege, Gehsteige etc.), soweit nichts anderes vereinbart wird. Die Container dürfen nur aufgestellt werden, wenn der Verkehr (Fahrzeuge, Radfahrer, Fußgänger etc.) nicht behindert wird und die behördliche Genehmigung vorliegt. Außerdem sind gesetzliche Vorschriften, insbesondere solche des Straßenverkehrsrechts, bei der Absicherung der Behälter vom Auftraggeber einzuhalten.
(3) Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer einzuholen. Unterlässt der Auftraggeber dies und handelt der Auftragnehmer im guten Glauben an die erfolgten Zustimmungen, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben können, freizustellen. Kann dem Auftragnehmer ein Mitverschulden zugerechnet werden, so mindert sich die zu leistende Freistellung entsprechend § 254 BGB.
(4) Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften der §§ 414 Abs. 2, 425 Abs. 2 HGB sowie § 254 BGB bleiben unberührt.
(5) Für Schäden am Fahrzeug oder am Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber, soweit die Schäden auf eine schuldhafte Pflichtverletzung, insbesondere der sich aus Ziffer 5 Abs. 1 dieser AGB ergebenden Pflichten, zurückzuführen sind; § 254 BGB bleibt hiervon unberührt.
(6) Schäden an Mietbehältern müssen vom Auftraggeber unverzüglich angezeigt und im Verschul-densfall auch ersetzt werden.
7. Sicherung des Containers
(1) Der Auftraggeber übernimmt die nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), den Unfallverhütungsvorschriften und/oder den kommunalen Satzungen vorgeschriebene Absicherung des Containers (bspw. Absperrung, Ausrüstung mit erforderlicher Beleuchtung etc.), soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber ist allein für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten für die von uns zur Verfügung gestellten Abfallbehälter sowie für die Räum- und Streupflichten im Bereich der Standplätze verantwortlich.
(2) Der Auftraggeber kontrolliert während der Mietzeit den verkehrssicheren Zustand des Containers. Etwaige Mängel der Absicherung sind unverzüglich zu beseitigen.
(3) Verletzt der Auftraggeber schuldhaft seine Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus entstehenden Schaden. Ggf. hat der Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen. § 254 BGB bleibt hiervon unberührt.
8. Beladung des Containers
(1) Der Container darf nicht zu anderen Zwecken als zu den bestellten benutzt werden.
(2) Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes beladen werden. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass während des Transports die Ladung gegen das Herabfallen gesichert ist.
(3) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Informationen zu geben. Er ist insbesondere verpflichtet, dem Auftragnehmer vollständige Angaben über die zu entsorgenden Abfälle zu machen und die erforderlichen Nachweise gemäß der jeweils gültigen Fassung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der darauf basierenden Nachweisverordnung zu übergeben. Sind beim Transport, der Verwertung und/oder der Beseitigung von Abfällen Besonderheiten zu beachten, muss der Auftraggeber bereits vor Vertragsschluss darauf hinweisen. Dies gilt insbesondere für behördliche Auflagen oder Verfügungen.
(4) Der Auftraggeber ist für die zutreffende und den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Deklaration der Abfälle allein verantwortlich; er haftet für deren Richtigkeit. Der Auftraggeber ist weiterhin allein dafür verantwortlich, dass bei der Lagerung und Bereitstellung der abzuholenden Abfälle die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen eingehalten werden. Die Entsorgungspflicht des Auftragnehmers besteht nur für Abfälle mit der vereinbarten Spezifikation. Unerhebliche Abweichungen bleiben außer Betracht.
(5) Der Auftraggeber garantiert, dass die von ihm dem Auftragnehmer überlassenen Abfälle den vereinbarten Spezifikationen entsprechen sowie keine anderen Stoffe/Abfälle beigemischt sind. Änderungen in der Zusammensetzung der Abfälle sind dem Auftragnehmer umgehend mitzuteilen. Er ist berechtigt, die ihm überlassenen Abfälle auf korrekte Deklaration zu überprüfen und richtig einzustufen. Sollte sich bei der Abholung oder Entladung herausstellen, dass sich unter den vom Auftragnehmer zu entsorgenden Abfällen Stoffe/Abfälle befinden, die falsch deklariert wurden, ist er berechtigt, diese Stoffe/Abfälle einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Den Mehraufwand (bspw. für die Sortierung der Abfälle) oder die Mehrkosten der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und/oder Beseitigung dieser Abfälle können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
(6) In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten eingefüllt werden, welche bei der aktuellen Abfallbeseitigungssatzung zugelassen sind und/oder den Annahmekriterien des Entsorgers entsprechen. Die Befüllung des Containers mit gefährlichen Abfällen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Als solche Abfälle gelten die in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) genannten gefährlichen Abfälle.
(7) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Abfälle – insbesondere gefährliche Abfälle – ordnungs-gemäß nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen einzustufen und dies dem Auftragnehmer spätestens bei Abschluss des Beförderungsvertrages mitzuteilen. Ggf. erforderliche abfallrechtliche Begleitpapiere (Entsorgungs-/Verwertungsnachweis, Abfallbegleitscheine) sind vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Auf ausdrücklichen Hinweis des Auftraggebers berät der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der im Einzelfall erforderlichen Klassifizierung und Einstufung der Abfälle.
(8) Werden die Container mit anderen als den vertragsgegenständlichen Stoffen befüllt, so hat der Auftraggeber für die dadurch entstehenden Aufwendungen Ersatz zu leisten. Können diese Stoffe von der ursprünglich vorgesehenen Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage nicht angenommen werden, so wird der Auftraggeber darüber unverzüglich informiert. Der Auftragnehmer übernimmt es, diese Stoffe im Einvernehmen mit dem Auftraggeber in eine andere als die vorgesehene Verwertungs- bzw. Entsorgungsanlage zu verbringen. Für die dadurch entstehenden Aufwendungen leistet der Auftraggeber Ersatz. Kann das Einvernehmen innerhalb einer angemessenen Zeit nicht herbeigeführt werden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Abtransport dieser Stoffe zu verweigern bzw. die Stoffe dem Auftraggeber zurückzubringen, sie bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise zwischenzulagern oder sie zu einer geeigneten Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage zu verbringen. Dies gilt entsprechend, wenn sich eine vertragswidrige Befüllung der Container erst später herausstellt oder die vereinbarte Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle nicht möglich ist. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber wegen dieser Maßnahmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
(9) Für Schäden, die durch die Nichtbeachtung der vorstehenden Beladevorschriften entstehen, haftet der Auftraggeber nach § 414 HGB. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, so hat er die Schäden nur zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.
9. Abholung/Leistungszeit
(1) Der Auftragnehmer holt den Container zum vereinbarten Zeitpunkt ab. Datum, Uhrzeit und Ort der Abholung werden vorher mit dem Auftraggeber vereinbart. Entstehen bei der Abholung des Containers aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, für den Auftragnehmer weitere Kosten, so sind diese vom Auftraggeber zu erstatten.
(2) Ist der Container nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit noch nicht zur Abholung bereit, so ist der Auftragnehmer berechtigt, für den über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers verstrichenen Zeitraum eine angemessene Vergütung zu verlangen.
(3) Der Auftragnehmer entsorgt die im jeweiligen Auftrag genannten Abfälle des Auftraggebers und führt diese entsprechend den zur Zeit der Auftragsdurchführung gültigen Vorschriften, insbesondere des KrWG und den auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Verordnungen und/oder Vorschriften und den behördlichen Vorschriften, einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung zu.
(4) Die abfallrechtliche Verantwortlichkeit des Auftraggebers für die ordnungsgemäße Verwertung und Beseitigung bleibt gemäß § 22 KrWG durch die Beauftragung des Auftragnehmers unberührt.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Leistungspflichten eines zuverlässigen Dritten zu bedienen.
(6) Soweit die Leistung des Auftragnehmers eine Mitwirkung des Auftraggebers voraussetzt, kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber die Verschiebung des Leistungstermins um den Zeitraum verlangen, um den der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht verspätet nachkommt. Soweit die Geltendmachung von Rechten des Auftraggebers die Setzung einer Nachfrist durch den Auftraggeber voraussetzt, beträgt diese Nachfrist mindestens zwei Wochen.
10. Haftung und Versicherung
(1) Für die Transportleistung gelten die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft.
(2) Bei Verlust oder Beschädigung des Beförderungsgutes ist die Haftung des Auftragnehmers nach diesen Vorschriften begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes.
(3) Der Auftraggeber haftet für die von ihm schuldhaft verursachten Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen.
(4) Auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen dieser AGB können sich auch Mitarbeiter des Auftragnehmers berufen. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung des Auftrags bedient. Entsprechend der Regelung in § 434 HGB gelten die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen auch für die außervertraglichen Ansprüche.
(5) Die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht für Personenschäden. Sie gelten auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter grob fahrlässig, leichtfertig oder vorsätzlich handeln.
(6) Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Aufträgen entstehen, für die diese AGB gelten, verjähren in einem Jahr nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig, auf welcher Rechtsgrundlage der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird. Bei grober Fahrlässigkeit, Leichtfertigkeit oder Vorsatz beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.
(7) Der Auftraggeber ist zur sofortigen Überprüfung der von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen verpflichtet und hat offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens aber sieben Tage nach Erbringung der Leistung, schriftlich geltend zu machen. Bei verdeckten Mängeln verlängert sich die Frist auf 14 Tage nach Feststellung, längstens aber auf 6 Monate nach Leistungserbringung. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart ist, alle Mängelansprüche ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Bei längeren, gesetzlich zwingenden Verjährungsfristen gelten diese.
(8) Der Auftragnehmer haftet nicht für höhere Gewalt, insbesondere falls die Erbringung der Entsorgungsleistung aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind (bspw. Arbeitskämpfe, gravierende Transportstörungen wie Straßenblockaden, Verkehrsstörungen, extreme Witterungsverhältnisse etc., unverschuldete Betriebsstörungen oder nicht zurechenbare behördliche Maßnahmen), wesentlich erschwert oder unmöglich wird.
11. Preise
(1) Die Preise des Auftragnehmers verstehen sich in Euro zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Die Preise des Auftragnehmers gelten für den in dem Angebot aufgeführten Leistungsumfang. Darüberhinausgehende Leistungen (Mehrleistungen), die der Auftraggeber in Anspruch nimmt, werden nach Aufwand gesondert zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt.
12. Fälligkeit der Rechnung
(1) Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Erfüllung des Auftrages zehn Tage nach Rechnungserhalt zu begleichen.
(2) Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Im Gutschriftverfahren tritt Zahlungsverzug erst nach Erhalt einer Mahnung ein. Der Auftragnehmer darf im Falle des Verzuges mindestens Zinsen in Höhe von 5 % über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzugs geltenden Basiszinssatz (§ 288 BGB) verlangen.
(3) Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und/oder auf Ersatz sonstiger Aufwendungen, die bei der Durchführung des Vertrags entstanden sind, werden vom Auftragnehmer schriftlich geltend gemacht. Für den Verzug dieser Ansprüche gilt Ziffer 11 Abs. 2 dieser AGB entsprechend. Mit Ansprüchen aus diesem Vertrag und damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und/oder aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers.
(5) Gegen den Auftragnehmer gerichtete Forderungen dürfen vom Auftraggeber ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht an Dritte abgetreten werden.
(6) Ist der Auftragnehmer mit der laufenden Entsorgung von Abfällen des Auftraggebers beauftragt, behält er sich das Recht vor, die vereinbarte Vergütung anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder -erhöhungen, insbesondere aufgrund von Änderungen der Kraftstoff- und/oder Mautkosten und/oder der Entsorgungsaufwendungen (bspw. Deponie- oder Verwertungsgebühren) eintreten. Diese Änderungen werden dem Auftraggeber auf Verlangen nachgewiesen.
13. Gerichtsstand
Erfüllungs- und Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Alle vom Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.
14. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)/Informationen zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO
(1) Die EU-Kommission stellt eine Online-Plattform zur Streitbeilegung („OS-Plattform“) zur Verfügung. Sofern der Auftraggeber ein in der europäischen Union wohnhafter Verbraucher ist, besteht die Möglichkeit, zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen aus Online-Kaufverträgen diese Plattform zu nutzen.
(2) Hinweise nach VSBG: Der Auftragnehmer ist nicht zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG vom 19. Februar 2016 verpflichtet. Es erfolgt keine Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.
15. Salvatorische Klausel
Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.
Stand 30. August 2018