Klaus Breidbach - Inh. Marco Castell
Transportunternehmen & Containerdienst e.k.


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Gestellung von Containern, die
Entsorgung, den Transport und die LKW Vermietung


1. Allgemeines
(1) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen
Bedingungen abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers der
Leistung (nachfolgend: „Auftraggeber“) finden keine Anwendung, auch wenn
ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprochen wurde. Die
vorliegenden AGB gelten auch dann, wenn der Entsorgungsauftrag in Kenntnis
entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des
Auftraggebers vorbehaltlos ausgeführt wird.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen der Firma Klaus Breidbach
Containerdienst & Transportunternehmen, Inhaber Marco Castell, (nachfolgend
„Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der
Ausführung des Auftrages getroffen werden, sind in der jeweiligen
einzelvertraglichen Vereinbarung und in diesen AGB niedergelegt.
Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn diese schriftlich vom
Auftragnehmer bestätigt wurden. Ergänzend gelten – soweit durch diese AGB
nichts anderes geregelt wird – die gesetzlichen Regeln.
(3) Die vorliegenden AGB gelten für alle gegenwärtigen und ohne erneuten
ausdrücklichen Hinweis auch für künftige Angebote, Lieferungen und
Leistungen an den Auftraggeber, soweit dieser ein Unternehmer (§14 BGB), eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches
Sondervermögen ist und dieser bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.


2. Angebot/Vertragsschluss
(1) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich,
sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine
bestimmte Annahmefrist für den Auftraggeber enthalten. Aufträge des
Auftraggebers kann der Auftragnehmer innerhalb von 14 Kalendertagen ab
Zugang annehmen.
(2) Für Umfang und Inhalt des Vertragsverhältnisses sind die Angaben im
Angebot des Auftragnehmers maßgeblich.
(3) Der Vertrag wird zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossen. Er
kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen
zustande. In Einzelfällen kann abweichend zu Ziffer 1 Abs. 1 dieser AGB eine
abweichende Abrede getroffen werden bzw. die Geltung abweichender
Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Die Beweislast für den Inhalt der
abweichenden Regelung sowie die richtige und vollständige Übermittlung trägt,
wer sich darauf beruft.
(4) Wenn für die Durchführung des Auftrages nach dem
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) eine Transportgenehmigung bzw. ein gültiges
Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb vorgeschrieben ist, so werden diese
Dokumente dem Auftraggeber auf dessen Verlangen durch den Auftragnehmer
vorgelegt.


3. Begriff des Containers
(1) Ein Container im Sinne dieser AGB ist ein Behälter, der von dauerhafter
Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt
verwendet werden zu können. Er ist daher geeignet, den vom Auftraggeber bei
Vertragsschluss näher beschriebenen Abfall aufzunehmen und auf
verschiedenen Trägerfahrzeugen oder Chassis befördert und mit dem in ihm
befindlichen Beförderungsgut auf- und abgeladen zu werden.
(2) Soll der Container weitere Qualifikationen vorweisen, bspw. Kran- oder
stapelbar sein, ist dies vom Auftraggeber bei Vertragsschluss gesondert
anzugeben.


4. Vertragsgegenstand
(1) Der Vertrag umfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von
Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte
Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers zu einer vereinbarten oder
vom Auftragnehmer bestimmten Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage,
Behandlungsanlage, Sammelstelle oder dergleichen). Soweit keine andere
Vereinbarung vorliegt, obliegt dem Auftragnehmer die Auswahl der
anzufahrenden Abladestelle. Ist die Abladestelle vom Auftraggeber bestimmt
und erweist sie sich zur Aufnahme des beförderten Gutes als ungeeignet, so
bestimmen sich Rechte und Pflichten des Auftragnehmers nach § 419 HGB.
(2) Der Vertrag beinhaltet die Entsorgung, Verwertung oder den Ankauf von
Materialien.
(3) Der Vertrag kann die Anmietung eines Fahrzeuges mit Personal für
Besorgungsfahrten (Be-/ Entsorgung von Baustellen) umfassen.
(4) Der Vertrag kann den Transport von Baustelleneinrichtungen und/oder
Fahrzeugen beinhalten.
(5) Der Vertrag kann die reine Speditionstätigkeit beinhalten.


5. Zeitliche Abwicklung der Aufträge
(1) Bei vereinbarten An- und Abfuhrintervallen wird der Auftragnehmer im
Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten und seiner Fahrzeugdisposition die
Bereitstellung/Abholung des Containers innerhalb der vereinbarten Intervalle
durchführen.
(2) Die Haftung für eine nicht rechtzeitige Gestellung ist ausgeschlossen bei
höherer Gewalt, Streik und sonstigen Ereignissen, die der Auftragnehmer auch
bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden
konnte. In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Gestellung ist die Haftung des
Auftragnehmers begrenzt auf die 3-fache Vergütung. Diese Begrenzung entfällt
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

6. Zufahrten und Aufstellplatz bzw. Lade- und Abladestelle
(1) Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den
Container bereitzustellen. Er hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen
Zufahrtswege zum Aufstellplatz für die zur Auftragsdurch-führung
erforderlichen LKW befahrbar sind. Nicht befestigte Zufahrtswege und
Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer
geeigneter Weise für das Befahren mit schweren LKW vorbereitet ist und die
Abholung ohne Behinderung, Verwechslung oder Gefährdung von Personen
und Material mit dem erforderlichen Gerät erfolgen kann. Der Auftraggeber
übernimmt die Haftung für alle sich daraus ergebenden Schäden und zwar für
die gesamte Dauer des Auftrages. Er haftet für alle Schäden und Verlust und
stellt den Auftragnehmer auch von Haftungsansprüchen aus Unfällen und
Schäden frei, die im Zusammenhang mit den abgestellten Containern entstehen
(bspw. unbefugter Aufenthalt, unachtsame Bedienung, unsachgemäße
Befüllung, Absicherung etc.).
(2) Dem Auftraggeber obliegt die Einholung behördlicher Genehmigungen und
Erlaubnisse zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche (bspw. öffentliche
Straßen, Wege, Gehsteige etc.), soweit nichts anderes vereinbart wird. Die
Container dürfen nur aufgestellt werden, wenn der Verkehr (Fahrzeuge,
Radfahrer, Fußgänger etc.) nicht behindert wird und die behördliche
Genehmigung vorliegt. Außerdem sind gesetzliche Vorschriften, insbesondere
solche des Straßenverkehrsrechts, bei der Absicherung der Behälter vom
Auftraggeber einzuhalten.
(3) Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht
öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der
Eigentümer einzuholen. Unterlässt der Auftraggeber dies und handelt der
Auftragnehmer im guten Glauben an die erfolgten Zustimmungen, so hat der
Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer
unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben können,
freizustellen. Kann dem Auftragnehmer ein Mitverschulden zugerechnet
werden, so mindert sich die zu leistende Freistellung entsprechend § 254 BGB.
(4) Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, so
haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus entstehenden
Schaden. Die Vorschriften der §§ 414 Abs. 2, 425 Abs. 2 HGB sowie § 254 BGB
bleiben unberührt.
(5) Für Schäden am Fahrzeug oder am Container infolge ungeeigneter
Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber, soweit die Schäden auf
eine schuldhafte Pflichtverletzung, insbesondere der sich aus Ziffer 5 Abs. 1
dieser AGB ergebenden Pflichten, zurückzuführen sind; § 254 BGB bleibt hiervon
unberührt.
(6) Schäden an Mietbehältern müssen vom Auftraggeber unverzüglich angezeigt
und im Verschuldensfall auch ersetzt werden.



7. Sicherung des Containers
(1) Der Auftraggeber übernimmt die nach der Straßenverkehrsordnung (StVO),
den Unfallverhütungsvorschriften und/oder den kommunalen Satzungen
vorgeschriebene Absicherung des Containers (bspw. Absperrung, Ausrüstung
mit erforderlicher Beleuchtung etc.), soweit nichts anderes vereinbart ist. Der
Auftraggeber ist allein für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten für
die von uns zur Verfügung gestellten Abfallbehälter sowie für die Räum- und
Streupflichten im Bereich der Standplätze verantwortlich.
(2) Der Auftraggeber kontrolliert während der Mietzeit den verkehrssicheren
Zustand des Containers. Etwaige Mängel der Absicherung sind unverzüglich zu
beseitigen.
(3) Verletzt der Auftraggeber schuldhaft seine Mitwirkungspflicht, so haftet er
gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus entstehenden Schaden. Ggf. hat
der Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen. §
254 BGB bleibt hiervon unberührt.


8. Beladung des Containers
(1) Der Container darf nicht zu anderen Zwecken als zu den bestellten benutzt
werden.
(2) Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes beladen werden. Der
Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass während des Transports die Ladung
gegen das Herabfallen gesichert ist.
(3) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle zur Durchführung des
Auftrages erforderlichen Informationen zu geben. Er ist insbesondere
verpflichtet, dem Auftragnehmer vollständige Angaben über die zu
entsorgenden Abfälle zu machen und die erforderlichen Nachweise gemäß der
jeweils gültigen Fassung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der darauf
basierenden Nachweisverordnung zu übergeben. Sind beim Transport, der
Verwertung und/oder der Beseitigung von Abfällen Besonderheiten zu
beachten, muss der Auftraggeber bereits vor Vertragsschluss darauf hinweisen.
Dies gilt insbesondere für behördliche Auflagen oder Verfügungen.
(4) Der Auftraggeber ist für die zutreffende und den gesetzlichen Vorschriften
entsprechende Deklaration der Abfälle allein verantwortlich; er haftet für deren
Richtigkeit. Der Auftraggeber ist weiterhin allein dafür verantwortlich, dass bei
der Lagerung und Bereitstellung der abzuholenden Abfälle die gesetzlichen
Vorschriften und behördlichen Auflagen eingehalten werden. Die
Entsorgungspflicht des Auftragnehmers besteht nur für Abfälle mit der
vereinbarten Spezifikation. Unerhebliche Abweichungen bleiben außer Betracht.
(5) Der Auftraggeber garantiert, dass die von ihm dem Auftragnehmer
überlassenen Abfälle den vereinbarten Spezifikationen entsprechen sowie keine
anderen Stoffe/Abfälle beigemischt sind. Änderungen in der Zusammensetzung
der Abfälle sind dem Auftragnehmer umgehend mitzuteilen. Er ist berechtigt,
die ihm überlassenen Abfälle auf korrekte Deklaration zu überprüfen und richtig
einzustufen. Sollte sich bei der Abholung oder Entladung herausstellen, dass
sich unter den vom Auftragnehmer zu entsorgenden Abfällen Stoffe/Abfälle
befinden, die falsch deklariert wurden, ist er berechtigt, diese Stoffe/Abfälle
einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Den Mehraufwand (bspw. für
die Sortierung der Abfälle) oder die Mehrkosten der ordnungsgemäßen und
schadlosen Verwertung und/oder Beseitigung dieser Abfälle können dem
Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
(6) In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten
eingefüllt werden, welche bei der aktuellen Abfallbeseitigungssatzung
zugelassen sind und/oder den Annahmekriterien des Entsorgers entsprechen.
Die Befüllung des Containers mit gefährlichen Abfällen bedarf der schriftlichen
Zustimmung des Auftragnehmers. Als solche Abfälle gelten die in der
Abfallverzeichnisverordnung (AVV) genannten gefährlichen Abfälle.
(7) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Abfälle – insbesondere gefährliche
Abfälle – ordnungs-gemäß nach den Bestimmungen des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen
einzustufen und dies dem Auftragnehmer spätestens bei Abschluss des
Beförderungsvertrages mitzuteilen. Ggf. erforderliche abfallrechtliche
Begleitpapiere (Entsorgungs-/Verwertungsnachweis, Abfallbegleitscheine) sind
vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Auf ausdrücklichen Hinweis des
Auftraggebers berät der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der im Einzelfall
erforderlichen Klassifizierung und Einstufung der Abfälle.
(8) Werden die Container mit anderen als den vertragsgegenständlichen Stoffen
befüllt, so hat der Auftraggeber für die dadurch entstehenden Aufwendungen
Ersatz zu leisten. Können diese Stoffe von der ursprünglich vorgesehenen
Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage nicht angenommen werden, so wird der
Auftraggeber darüber unverzüglich informiert. Der Auftragnehmer übernimmt
es, diese Stoffe im Einvernehmen mit dem Auftraggeber in eine andere als die
vorgesehene Verwertungs- bzw. Entsorgungsanlage zu verbringen. Für die
dadurch entstehenden Aufwendungen leistet der Auftraggeber Ersatz. Kann das
Einvernehmen innerhalb einer angemessenen Zeit nicht herbeigeführt werden,
so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Abtransport dieser Stoffe zu
verweigern bzw. die Stoffe dem Auftraggeber zurückzubringen, sie bis zur
Klärung der weiteren Vorgehensweise zwischenzulagern oder sie zu einer
geeigneten Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage zu verbringen. Dies gilt
entsprechend, wenn sich eine vertragswidrige Befüllung der Container erst
später herausstellt oder die vereinbarte Verwertung bzw. Beseitigung der
Abfälle nicht möglich ist. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber wegen
dieser Maßnahmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
(9) Für Schäden, die durch die Nichtbeachtung der vorstehenden
Beladevorschriften entstehen, haftet der Auftraggeber nach § 414 HGB. Ist der
Auftraggeber ein Verbraucher, so hat er die Schäden nur zu ersetzen, wenn ihn
ein Verschulden trifft.


9. Abholung/Leistungszeit
(1) Der Auftragnehmer holt den Container zum vereinbarten Zeitpunkt ab.
Datum, Uhrzeit und Ort der Abholung werden vorher mit dem Auftraggeber
vereinbart. Entstehen bei der Abholung des Containers aus Gründen, die der
Auftraggeber zu vertreten hat, für den Auftragnehmer weitere Kosten, so sind
diese vom Auftraggeber zu erstatten.
(2) Ist der Container nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit noch nicht zur
Abholung bereit, so ist der Auftragnehmer berechtigt, für den über die
vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers verstrichenen
Zeitraum eine angemessene Vergütung zu verlangen.
(3) Der Auftragnehmer entsorgt die im jeweiligen Auftrag genannten Abfälle des
Auftraggebers und führt diese entsprechend den zur Zeit der
Auftragsdurchführung gültigen Vorschriften, insbesondere des KrWG und den
auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Verordnungen und/oder Vorschriften
und den behördlichen Vorschriften, einer ordnungsgemäßen und schadlosen
Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung zu.
(4) Die abfallrechtliche Verantwortlichkeit des Auftraggebers für die
ordnungsgemäße Verwertung und Beseitigung bleibt gemäß § 22 KrWG durch
die Beauftragung des Auftragnehmers unberührt.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner
Leistungspflichten eines zuverlässigen Dritten zu bedienen.
(6) Soweit die Leistung des Auftragnehmers eine Mitwirkung des Auftraggebers
voraussetzt, kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber die Verschiebung des
Leistungstermins um den Zeitraum verlangen, um den der Auftraggeber seiner
Mitwirkungspflicht verspätet nachkommt. Soweit die Geltendmachung von
Rechten des Auftraggebers die Setzung einer Nachfrist durch den Auftraggeber
voraussetzt, beträgt diese Nachfrist mindestens zwei Wochen.


10. Haftung und Versicherung
(1) Für die Transportleistung gelten die gesetzlichen Vorschriften über das
Frachtgeschäft.
(2) Bei Verlust oder Beschädigung des Beförderungsgutes ist die Haftung des
Auftragnehmers nach diesen Vorschriften begrenzt auf 8,33
Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust
gegangenen Gutes.
(3) Der Auftraggeber haftet für die von ihm schuldhaft verursachten Schäden
am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen.
(4) Auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen dieser AGB können sich
auch Mitarbeiter des Auftragnehmers berufen. Gleiches gilt für Handlungen und
Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung des
Auftrags bedient. Entsprechend der Regelung in § 434 HGB gelten die
Haftungsbefreiungen und -begrenzungen auch für die außervertraglichen
Ansprüche.
(5) Die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht für
Personenschäden. Sie gelten auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer oder
seine Mitarbeiter grob fahrlässig, leichtfertig oder vorsätzlich handeln.
(6) Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von
Aufträgen entstehen, für die diese AGB gelten, verjähren in einem Jahr nach
Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig, auf welcher
Rechtsgrundlage der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird. Bei
grober Fahrlässigkeit, Leichtfertigkeit oder Vorsatz beträgt die Verjährungsfrist
drei Jahre.
(7) Der Auftraggeber ist zur sofortigen Überprüfung der von dem
Auftragnehmer erbrachten Leistungen verpflichtet und hat offensichtliche
Mängel unverzüglich, spätestens aber sieben Tage nach Erbringung der
Leistung, schriftlich geltend zu machen. Bei verdeckten Mängeln verlängert sich
die Frist auf 14 Tage nach Feststellung, längstens aber auf 6 Monate nach
Leistungserbringung. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes
vereinbart ist, alle Mängelansprüche ein Jahr nach dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn. Bei längeren, gesetzlich zwingenden Verjährungsfristen
gelten diese.
(8) Der Auftragnehmer haftet nicht für höhere Gewalt, insbesondere falls die
Erbringung der Entsorgungsleistung aus Gründen, die nicht von ihm zu
vertreten sind (bspw. Arbeitskämpfe, gravierende Transportstörungen wie
Straßenblockaden, Verkehrsstörungen, extreme Witterungsverhältnisse etc.,
unverschuldete Betriebsstörungen oder nicht zurechenbare behördliche
Maßnahmen), wesentlich erschwert oder unmöglich wird.


11. Preise
(1) Die Preise des Auftragnehmers verstehen sich in Euro zzgl. der jeweiligen
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Die Preise des Auftragnehmers gelten für den in dem Angebot aufgeführten
Leistungsumfang. Darüberhinausgehende Leistungen (Mehrleistungen), die der
Auftraggeber in Anspruch nimmt, werden nach Aufwand gesondert zu
angemessenen Preisen in Rechnung gestellt.


12. Fälligkeit der Rechnung
(1) Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Erfüllung des Auftrages zehn
Tage nach Rechnungserhalt zu begleichen.
(2) Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen
Voraussetzung bedarf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern
der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Im Gutschriftverfahren tritt
Zahlungsverzug erst nach Erhalt einer Mahnung ein. Der Auftragnehmer darf im
Falle des Verzuges mindestens Zinsen in Höhe von 5 % über dem zum Zeitpunkt
des Eintritts des Verzugs geltenden Basiszinssatz (§ 288 BGB) verlangen.
(3) Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und/oder auf Ersatz
sonstiger Aufwendungen, die bei der Durchführung des Vertrags entstanden
sind, werden vom Auftragnehmer schriftlich geltend gemacht. Für den Verzug
dieser Ansprüche gilt Ziffer 11 Abs. 2 dieser AGB entsprechend. Mit Ansprüchen
aus diesem Vertrag und damit zusammenhängenden Forderungen aus
unerlaubter Handlung und/oder aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur
mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine
Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt
für Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers.
(5) Gegen den Auftragnehmer gerichtete Forderungen dürfen vom
Auftraggeber ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers
nicht an Dritte abgetreten werden.
(6) Ist der Auftragnehmer mit der laufenden Entsorgung von Abfällen des
Auftraggebers beauftragt, behält er sich das Recht vor, die vereinbarte
Vergütung anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen
oder -erhöhungen, insbesondere aufgrund von Änderungen der Kraftstoff-
und/oder Mautkosten und/oder der Entsorgungsaufwendungen (bspw.
Deponie- oder Verwertungsgebühren) eintreten. Diese Änderungen werden
dem Auftraggeber auf Verlangen nachgewiesen.


13. Gerichtsstand
Erfüllungs- und Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselklagen unter
Kaufleuten ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Alle vom
Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht.
Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.


14. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)/Informationen zur Online-
Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO

(1) Die EU-Kommission stellt eine Online-Plattform zur Streitbeilegung („OS-
Plattform“) zur Verfügung. Sofern der Auftraggeber ein in der europäischen
Union wohnhafter Verbraucher ist, besteht die Möglichkeit, zur
außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten über vertragliche
Verpflichtungen aus Online-Kaufverträgen diese Plattform zu nutzen.
(2) Hinweise nach VSBG: Der Auftragnehmer ist nicht zur Teilnahme an
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des
VSBG vom 19. Februar 2016 verpflichtet. Es erfolgt keine Teilnahme an
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.


15. Salvatorische Klausel
Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen
bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der
unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten
Ergebnis am nächsten kommen.


Stand 30. August 2018




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